
Haftung für vom Verein erlittene Vermögensschäden
Standen bisher Schäden im Mittelpunkt, die Dritten durch das Vereinsleben zugefügt werden können, möchten wir an dieser Stelle auf Fälle aufmerksam machen, in denen dem Verein ein Vermögensschaden entstehen kann. Genauer gesagt: Schäden, die ihm durch Fehler seiner eigenen Vorstandschaft zugefügt werden. Die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten ein finanzieller Schaden entsteht. Das kann z. B. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, Fristversäumnis zur Anforderung von Fördermitteln, Vorschussleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker, etc.
Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei einer bestimmten Person des Vorstands liegen.
Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link: Informationen zur D&O
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